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   OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18   

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OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18 (https://dejure.org/2022,6024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25.01.2022 - 5 LB 145/18 (https://dejure.org/2022,6024)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 25. Januar 2022 - 5 LB 145/18 (https://dejure.org/2022,6024)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 27.14

    Dienstliche Beurteilung; Regelbeurteilung; Beurteilungsrichtlinie;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats auch dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränkt ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Das Gericht hat dann ferner zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch dessen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

  • BVerwG, 19.03.1998 - 2 C 5.97

    Befangenheit eines Beamten bei der Feststellung der Bewährung eines Beamten auf

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Im Hinblick auf den Umfang der Überprüfbarkeit von Probezeitverlängerungen durch die Verwaltungsgerichte hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Begriff der Bewährung um einen komplexen Rechtsbegriff handelt, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 C 43.99 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 20.6.2018 - 5 ME 72/18 -).

    Nur der Dienstherr ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn. 24).

    Ebenso wie die auf mangelnde Bewährung gestützte Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeitverlängerung verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 28.82 -, juris Rn. 19; Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn. 20).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2016 - 4 S 1082/14

    Verlängerung der Probezeit bei Eignungszweifeln; Umfang der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Vor diesem Hintergrund stellt die Verlängerung der Probezeit für den Betreffenden eine Schmälerung seiner rechtlichen Position - und damit einen belastenden Verwaltungsakt - dar, weil dadurch weiterhin, nämlich bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit, die Möglichkeit seiner Entlassung wegen Nichtbewährung besteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.1979 - IV 816/79 -, juris Rn. 18; Urteil vom 3.4.1990 - 4 S 1940/88 -, juris Rn. 44; Urteil vom 21.1.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 32).

    Hätte die Verlängerung der Probezeit durch Bescheid vom 16. Oktober 2015 keinen Bestand, handelte es sich bei der Dienstzeit der Klägerin während des Zeitraums, auf den sich der Verlängerungsbescheid bezieht, nicht mehr um eine Probezeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.1.2016, a. a. O., Rn. 33).

    Das Verhalten der Klägerin in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über ihre Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraums rechtswidrig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.1.2016, a. a. O., Rn. 33).

  • BVerwG, 23.04.1998 - 2 C 16.97

    Befangenheit, tatsächliche - eines Beurteilers; Beurteilung, tatsächliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Eine tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 1.11.2011 - 5 LB 223/09 - Beschluss vom 10.6.2013 - 5 LA 204/12 -).

    Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 23.4.1998, a. a. O., juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2013 - 5 LA 204/12 -).

  • BVerwG, 18.06.2009 - 2 B 64.08

    Dienstliche Beurteilung; Abschaffung des Widerspruchsverfahrens; unmittelbare

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats auch dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränkt ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6).

  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats auch dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränkt ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26).

    Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch dessen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

  • OVG Niedersachsen, 25.09.2018 - 5 LB 98/16

    Ehegattenunterhalt; Ehescheidung; Entreicherung; nacheheliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Bei verständiger Würdigung des angegriffenen Bescheides nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Urteil vom 25.9.2018 - 5 LB 98/16 -, juris Rn. 52 m. w. Nw; Beschluss vom 30.11.2021 - 5 LA 81/18 -) hat die Beklagte ihre Einschätzung der Nichtbewährung der Klägerin selbständig tragend sowohl auf die dargestellten fachlichen Eignungszweifel gestützt - und zwar insoweit schon auf den Gesichtspunkt allein, dass die am 29. September 2015 erfolgte Unterrichtsbesichtigung in beiden Lehrfächern der Klägerin erhebliche Defizite ergeben habe - als auch auf die dargestellten persönlichen Eignungszweifel.
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2015 - 5 LB 100/14

    Beurteilung; HEGA 02/08; Vier-Augen-Prinzip

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1987 - BVerwG 2 C 36.86 -, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 13.11.1997, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2010 - 5 ME 328/09 -, juris Rn. 6; Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 77).
  • OVG Niedersachsen, 19.10.2009 - 5 ME 175/09

    Rechtmäßigkeit einer Maßstabsverkürzung in der dienstlichen Beurteilungspraxis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Das Gericht hat dann ferner zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8).
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.01.2022 - 5 LB 145/18
    Ebenso wie die auf mangelnde Bewährung gestützte Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeitverlängerung verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 28.82 -, juris Rn. 19; Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn. 20).
  • OVG Niedersachsen, 07.04.2009 - 5 ME 25/09

    Rechtmäßigkeit einer Entlassung eines Beamten auf Widerruf

  • OVG Niedersachsen, 13.04.2010 - 5 ME 328/09

    Annahme einer Voreingenommenheit des Erstbeurteilers und damit einer

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

  • BVerwG, 12.03.1987 - 2 C 36.86

    Dienstliche Beurteilung - Beurteiler - Beurteilter - Befangenheit

  • BVerwG, 09.06.1981 - 2 C 48.78

    Beamter auf Widerruf - Vorbereitungsdienst - Entlassung - Mangelnde Gewähr der

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

  • BVerwG, 10.10.1985 - 2 CB 25.84

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung - Dauer der

  • BVerwG, 18.07.2001 - 2 A 5.00

    Beamter auf Probe, Entlassung eines - wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung;

  • OVG Niedersachsen, 27.06.2006 - 5 LC 260/04

    Darlegungsanforderungen eines Beamten bezüglich seiner Familie während eines

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der

  • BVerwG, 24.07.2014 - 3 C 23.13

    Gemeinsame Agrarpolitik; Beihilfe; Ausgleichszahlung; Stärkekartoffeln; Erzeuger;

  • BVerwG, 25.02.1993 - 2 C 27.90

    Beamtenrecht - Probezeit - Kündigung - Beamtenverhältnis auf Lebenszeit

  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 A 2.03

    Dienstliche Beurteilung eines Soldaten; Beurteilung der Förderungswürdigkeit;

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1979 - IV 816/79
  • VGH Baden-Württemberg, 03.04.1990 - 4 S 1940/88

    1. Verlängerung der beamtenrechtlichen Probezeit - belastender Verwaltungsakt

  • BVerwG, 15.01.2020 - 2 B 29.19

    Klage gegen die zweite Verlängerung der Probezeit für einen Beamten im Lehramt;

  • OVG Thüringen, 10.09.2022 - 5 PO 525/21

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Probezeitverlängerung eines Beamten; keine

    Dies zugrunde gelegt, ist die hier streitgegenständliche Probezeitverlängerung (die Verwaltungsaktqualität aufweist - so etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 25. Januar 2022 - 5 LB 145/18 - juris) als Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren.
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21

    Geschäftsgang normaler; Geschäftsgang ordnungsgemäßer; Geschäftsgang üblicher;

    Aus dieser geht nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes (zu diesem Maßstab vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Nds. OVG, Urteil vom 25.1.2022 - 5 LB 145/18 -, juris Rn. 90) eindeutig hervor, dass der Beklagten aufgrund der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in den Jahren 2019 und 2020 Zweifel an dessen Dienstfähigkeit erwachsen waren und dass sie zur Klärung des Hintergrundes dieser krankheitsbedingten Fehlzeiten eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet hat.
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